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GeschichteDie biblischen Wurzeln: der Zehnte Die Unterstützung von Armen und Notleidenden ist ein urchristliches Anliegen, das der Nächstenliebe entspringt. Mancherorts verantworteten Bischöfe und Diakone als Vertrauenspersonen die gerechte Verteilung der Mittel. Historisch betrachtet stand am Anfang die Erhebung des biblischen "Zehnten" – einer Naturalsteuer. Später folgten den Naturalabgaben Silberzahlungen, wie beispielsweise die Tempelsteuer, die zu Zeiten Jesu üblich war. Die urchristliche Gemeinde finanzierte wahrscheinlich ihre kirchlichen Aufgaben über Einlagen (deposita pietatis) und Spenden. Die Entwicklung der Kirchenfinanzierung Kirchliches Engagement wurde im Laufe der Jahrhunderte unterschiedlich finanziert. Mitgliedsbeiträge gab es bei den Frühchristen nicht. Aber schon zu Zeiten von Paulus wurden die hauptberuflichen gemeindlichen Mitarbeiter von den Gemeinden unterhalten. Im nachkonstantinischen Römischen Reich, nachdem das Christentum ab dem 4. Jahrhundert Staatsreligion geworden war, erhielten die Kirchen unmittelbare Staatssubventionierung. Unter dem fränkischen König Pippin III. (741-768) wurde die Abgabe des Zehnten als Zwangsabgabe mit reichsrechtlicher Anerkennung eingeführt. Außerdem erwarben die Kirchenfürsten immer größere Ländereien. Die Kirche lebte jahrhundertelang von der Bewirtschaftung eigener Güter und der Abgabe des Zehnten von ihren Mitgliedern in Unabhängigkeit von weltlichen Mächten. Die Kirche nach der Reformation Dies änderte sich mit der Reformation. Zum einen wurden in den Städten kirchliche Zentralverwaltungen mit eigenständigem Kassenwesen (Kirchen-, Pfründen- und Armenkasse) gegründet, um die gerechtere Verteilung der vorhandenen Mittel zu erreichen. Vor allem fielen aber die kirchliche Ländereien und Besitztümer nach und nach in die Hände der Landesfürsten, die mit dem Westpfählischen Frieden von 1648 auch Oberhäupter der Kirchen wurden. Die Trennung von Staat und Kirche Im Zuge der Aufklärung kam es zur allmählichen Trennung von Staat und Kirche. Mit dem Reichsdeputationshauptschluss im Jahre 1803 wurde die Kirche weitgehend enteignet. Die Kirchengüter fielen an den Staat. Gleichzeitig hob der Statt die Zahlung des Zehnten an die Kirchen auf. Damit war die Kirche ihrer beiden Einnahmequelle beraubt. Als Ausgleich übernahm der Staat - mehr schlecht als recht - die Finanzierung der Kirchen. Als die Aufgaben der Kirche mit der fortschreitende Industrialisierung wuchsen und dem Staat das Geld knapp wurde, schuf dieser - zunächst gegen den Widerstand der beiden großen Kirchen - die Kirchensteuer. Er reduzierte dadurch seine Ausgleichsverpflichtungen aus den Enteignungen der Säkularisation von 1803 auf einen relativ geringen Betrag von Staatsleistungen. Die Kirche konnte fortan einerseits ohne jede staatliche Einflussnahme über die Verwendung ihrer Steuereinnahmen frei entscheiden, ist aber andererseits in großem Maße von der Finanzierung durch ihre Mitglieder abhängig. Kirche in der Weimarer Republik Mit dem Ende des Deutschen Kaiserreiches im Jahr 1918 wurde die seit 1648 bestehende Verbindung von Thron und Altar aufgehoben. Die Kirche wurde wieder unabhängig vom Staat. Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde wurde das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in der Verfassung verankert und Ihnen der Status von Körperschaften öffentlichen Rechts eingeräumt und damit das recht Kirchenstuern - durhc den Staat - zu erheben. Weitere wichtigste Bestimmungen sind die Religionsfreiheit, die Ablehnung einer Staatskirche, die Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften durch die Landesgesetzgebung, der gesetzliche Schutz von Sonn- und Feiertagen und das Recht. Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb des für alle geltenden Gesetzes. Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes und verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden zudem gewährleistet. Die Kirche in der Bundesrepublik Deutschland Nach dem zweiten Weltkrieg wurden die Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung unverändert in das Grundgesetz übernommen (Art. 140). Die Erhebung der Kirchensteuer ist verfassungsrechtlich im Grundgesetz (Art. 140 .V.m. Art. 137 Abs. 6 Weimarer Reichsverfassung) verankert. Dieses Recht wird allen Kirchen und Religionsgemeinschaften zugesprochen, die „Körperschaften des öffentlichen Rechts“ sind. Die jeweilige Landesgesetzgebung regelt die Einzelheiten. Ebenfalls ist geregelt, in welcher Form der Staat seine Hilfe bei der Erhebung und Durchsetzung der kirchlichen Steuerforderungen zur Verfügung stellt. Seitdem wird bei Kirchenmitgliedern ein prozentualer Anteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer als Kirchensteuer durch die Finanzämter einbehalten. Für die Abrechnung zahlt die Kirche Gebühren an das Finanzamt. Vom Finanzamt werden die Kirchensteuern an eine kirchliche Clearingstelle überwiesen, die die gerechte Verteilung der Kirchensteuern auf die Landeskirche, die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden übernimmt. Die Kirchensteuer, die heute von manchen Kritikern als "Zwangssystem" gekennzeichnet wird, ist das Ergebnis eines langen Trennungsprozesses von Staat und Kirche, ein wichtiges Stück kirchlicher Freiheit. |
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¶aktualisiert am: 17.05.2012 | 19:04:41
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