Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg

Definition

Definition: Kirchensteuer

Unter Kirchensteuer versteht man die Geld- bzw. Beitragsleistung, die von den als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften aufgrund der bürgerlichen Steuerlisten zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen von ihren Mitgliedern erhoben werden kann (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV).

Kirchensteuern sind echte Steuern im Sinne der Abgabenordnung (§ 3 AO). Sie dürfen nicht mit Beiträgen verwechselt werden. Zur Kirchensteuer wird das Beitragsrecht einer Religionsgemeinschaft dadurch, dass der Staat im staatlichen Kirchensteuergesetz den Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechtes den hoheitlichen Einzug garantiert, so dass sie durch staatliche Organe als Steuern erhoben werden kann.

Kirchensteuerarten

Kirchensteuer ist ein Oberbegriff. Er umfasst

  • die Kircheneinkommensteuer
  • die Kirchenlohnsteuer
  • die Kirchengrundsteuer
  • und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

    Die Empfänger der Kirchensteuern sind in Nordelbien die Kirchenkreisen. Diese erheben die Kirchensteuer aber nicht direkt, sondern der Einzug erfolgt über die staatlichen Finanzämter.

gedruckt aus: http://www.kirchenkreis-ploen-segeberg.de, am 18.05.2012 | 14:42:27

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aktualisiert am: 17.05.2012 | 19:04:41