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Beginn & EndeBeginn der Kirchensteuerpflicht Mitglied der der Nordelbische Kirche ist:
Die Steuerpflicht eines Kirchenmitglieds beginnt bei:
jeweils zu Beginn des folgenden Monats. Beim Übertritt muss zuvor die bisherige Kirchensteuerpflicht erloschen sein. Bei Aufnahme oder Wiedereintritt benachrichtigt die Kirche die Meldestellen der Kommunen und das Finanzamt. Ende der Kirchensteuerpflicht Die Kirchenmitgliedschaft endet bei:
Beim Tod eines Kirchenmitglieds hört die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Sterbemonats und beim Wohnsitzwechsel mit Ablauf des Kalendermonats auf. Beim Kirchenaustritt endet die Kirchensteuerpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats, in dem der Austritt erklärt wurde. Generell ergibt sich die Kircheneinkommensteuer aus der jährlichen Einkommensteuer. Bei Austritt wird nur ein Zwölftel Kirchensteuer für jeden steuerpflichtigen Kalendermonat erhoben. Für die Austrittserklärung ist das Standesamt der Wohnsitzgemeinde zuständig. |
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¶aktualisiert am: 17.05.2012 | 19:04:41
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